Zwischen Ihnen als Kunde (Mieter) und der Firma Campts Wohnmobilvermietung Tamara König (Vermieter) kommt ein Mietvertrag über ein Reisemobil zustande. Durch den Abschluss eines Vertrages werden die nachfolgenden AGB Inhalt des Mietvertrages. Es gelten ausschließlich die AGB des Vermieters, anderweitige AGB, Ergänzungen, Abweichungen werden nicht anerkannt und haben keine Geltung.
Das Mindestalter des Mieters beträgt 21 Jahre.
Es gilt bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 to:
Der berechtigte Fahrer muss bei Fahrzeugübergabe ein Mindestalter von 21 Jahren haben. Er muss mindestens 3 Jahre im Besitz eines in Deutschland gültigen Führerscheins der Klasse B/ bzw. Klasse III sein.
Es gilt bei Reisemobilen über einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 to:
Der berechtigte Fahrer muss bei Fahrzeugübergabe ein Mindestalter von 25 Jahren haben. Er muss mindestens 3 Jahre im Besitz eines in Deutschland gültigen Führerscheins der Klasse C1/ bzw. Klasse III sein.
Soll das Reisemobil von weiteren Personen, die alle oben genannten Voraussetzungen erfüllen, gefahren werden, so muss dies vorab im Mietvertrag eingetragen werden. Der Mieter ist für die Einhaltung, dass das Reisemobil ausschließlich von berechtigten Fahrern geführt wird, verantwortlich. Jede sonstige Weitergabe des Reisemobiles ist untersagt. Bei Verstoß hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich.
Der Mieter muss dem Vermieter vor Fahrzeugübergabe, eine zur Führung des gemieteten Reisemobiles erforderliche und in Deutschland gültige Fahrerlaubnis, sowie seinen gültigen Personalausweis/ Reisepass im Original vorlegen. Sind im Mietvertrag weitere berechtigte Fahrer eingetragen, so gilt die Vorlage der oben genannten Originaldokumente auf für diese.
Der Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet und kann je Nacht variieren, je nach Saison.
Nicht im Mietpreis enthalten sind folgende Kosten: Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz-, Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren. Diese Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mietpreis beinhaltet eine Fahrleistung von 300 Kilometern pro Miettag. Bei Überschreitung der Fahrleistung wird bei Fahrzeugrückgabe dem Mieter jeder Mehrkilometer mit 0,35 € in Rechnung gestellt.
Bei verspäteter Rückgabe des Reisemobiles wird eine weitere Tagesmiete fällig.
Die Anzahlung beträgt 20% des vereinbarten Mietpreises, siehe 8. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug.
Die Kaution beträgt 1500 € und muss der Mieter bei Übergabe des Reisemobiles als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten hinterlegen. Der Vermieter erstattet dem Mieter nach vertragsgemäßer Rückgabe die Kaution nach Endabrechnung (Prüfzeit bis zu 30 Tage) zurück. Zusatzkosten des Mieters (wie z. B. Reinigung, Betankungskosten, Schäden jeglicher Art, Innenreinigung, etc.) werden mit der Kaution verrechnet.
Je Anmietung wird eine Sevicepauschale berechnet. Die Höhe der Servicepauschale ist der jeweilig gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Servicepauschale beinhaltet die Fahrzeugeinweisung, Außenreinigung (bei normaler Verschmutzung), Fahrzeugübergabe.
Es können sonstige Kosten für den Mieter anfallen, diese werden bei Fahrzeugrückgabe mit der Kaution verrechnet. Mehrkosten die die Höhe der Kaution übersteigen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Als sonstige Kosten gelten u. a.:
Ein Mietvertrag über ein Reisemobil kommt erst zu Stande wenn der Mietvertrag vom Mieter und vom Vermieter unterzeichnet ist. Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzeitraum ist verbindlich. Eine nachträgliche Buchungsänderung ist nicht zulässig. Wünscht der Mieter eine Änderung seiner Buchung, so bedarf es einer Anfrage beim Vermieter. Eine Buchungsänderung gilt nur dann, wenn der Vermieter der Buchungsänderung in Schrift- oder Textform zustimmt.
Der Mietvertrag endet zum Zeitpunkt des im Mietvertrag vereinbarten Rückgabetermins. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen. Es besteht kein Recht des Mieters den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich oder fristlos zu kündigen. Es besteht ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht des Vermieters insbesondere, wenn:
Eine fristlose Kündigung aus wichtigen Grund durch den Vermieter ist auch während der Mietdauer möglich. Der Vermieter kann den Mietgegenstand unverzüglich zurück verlangen. Schadenersatzansprüche des Mieters werden bei einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Vermieters nicht begründet. Der Mieter hat bei einer Kündigung die Stornogebühren gemäß Punkt 7 zu bezahlen.
Im Fall einer Kündigung oder Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter muss der Mieter die folgenden Stornogebühren bezahlen: Für die Berechnung der Stornogebühren ist das Datum des schriftlichen Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter maßgeblich.
Das vertragliche Recht zur Stornierung besteht nicht, wenn der Mieter ein Sonderangebot gebucht hat.
Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig:
Wird die Zahlungsfrist vom Mieter nicht eingehalten, so ist der Vermieter berechtigt den Mietvertrag gem. Punkt 6 außerordentlich und fristlos zu kündigen
Der Restbetrag und die Servicepauschale, sowie weitere vom Mieter geschuldete Zahlungen müssen spätestens 21 Tage vor der vereinbarten Übernahme beim Vermieter eingehen. Bei Buchungen, die erst 21 Tage oder kürzer vor Abfahrt erfolgen, sind diese sofort fällig.
Die Kaution kann entweder mit der Restzahlung überwiesen oder bei Abholung bar hinterlegt werden.
Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen, nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktritts- und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich für Mietverträge nicht vorgesehen ist. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht gemäß BGB §312g (2) Ziff. 9 nicht für die Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
Der Mieter ist verpflichtet den vereinbarten Mietpreises auch dann zu zahlen, wenn er das Reisemobil nicht in Anspruch nimmt und von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch macht.
Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall, insbesondere Lieferverzug/ mangelnde Lieferfähigkeit des Herstellers/ Händlers bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen. Alle Fahrzeuge werden unter Vorbehalt der Lieferfähigkeit des Herstellers/ Händlers vermietet.
Der Mieter haftet grundsätzlich bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat.
Im Umfang einer Kfz- Kaskoversicherung mit 1000 € Selbstbeteiligung (je Schadensfall) haben der Mieter und der Vermieter eine Haftungsfreistellung. Entstehen während der Mietdauer mehrere Schäden am Reisemobil, die durch den Mieter verursacht wurden, muss dieser je Schadensfall mit der vereinbarten Selbstbeteiligung haften.
Für Schäden die der Mieter grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter in vollem Umfang, des Gesamtschadens. Es besteht hier keine Haftungsbeschränkung im Rahmen des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts. (Grob fahrlässig ist zum Beispiel die Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen, Nichtbeachtung der Fahrtüchtigkeit durch Drogen und/ oder Alkohol, Nichtbeachtung der Verkehrsregeln, etc..) Die Beweislast für das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit liegt beim Mieter.
Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit verursachten Kosten Bußgelder, Gebühren, etc. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von 30,00 EUR zu erheben.
Für Schäden die in der Teilkaskoversicherung gedeckt sind, insbesondere Steinschlag, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes i. H. v. 1000 €, wenn der Schaden nicht durch den Vermieter verursacht wurde und die Versicherung zur Schadensregulierung verpflichtet ist.
Der Mieter haftet in vollem Umfang durch Schäden, die nicht durch die Kfz- Versicherung abgedeckt sind und während des Mietzeitraums entstanden sind.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter bei Verlust der Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapieren in Höhe der für die Wiederbeschaffung entstanden Kosten, zzgl. einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 €.
Der Mieter ist verpflichtet bei Unfällen oder Brand-, Diebstahl-, Wild- und sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu rufen und den Vermieter zu verständigen. Bei Unfällen hat sich der Mieter/ Fahrer solange am Unfallort aufzuhalten, bis er seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 142 StGB) vollständig nachgekommen ist. Der Mieter ist verpflichtet sich nicht unerlaubt von Unfallort zur entfernen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dem Vermieter dies nachzuweisen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten.
Die Versicherung des Reisemobiles entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB).
Haftpflichtversicherung: 100 Mio. Euro pauschal – bei Personenschäden maximal 15 Mio. Euro je geschädigte Person; Vollkaskoversicherung: Selbstkostenbeteiligung 1000,- € je Schaden;
Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen.
Der Mieter kann Reparaturen/ Schäden, die während der Mietdauer am Reisemobil auftreten, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Reisemobiles während der Mietdauer zur gewährleisten, bis zu einem Betrag von 150 € zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer bei einer Fachwerkstatt in Auftrag geben. Größere Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege, sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter nach Punkt 12 für den Schaden haftet. Dies gilt nicht bei Reifenschäden.
Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten vom Vermieter zum Zwecke der Erfüllung des Mietervertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung erhebt, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.
Der Vermieter versichert, dass diese personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn der Mieter hat dem ausdrücklich zugestimmt, z. B. für einen Abschluss einer Reiseversicherung. Auch an Vertragspartner und andere Dritte (z. B. Inkassounternehmen) kann der Vermieter die personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist.
Der Vermieter ist berechtigt die personenbezogenen Daten an Dritte zu übermitteln, insbesondere an Behörden, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder diese zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieter oder eines Dritten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters und/ oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten.
Die Reisemobiles des Vermieters können mit GPS- Ortungssystemen ausgestattet sein. Der Vermieter ist berechtigt die Positionsdaten des Reisemobiles festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall zu orten (z. B. bei Diebstahl) und stillzulegen.
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.
Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Mieter auch an dessen Sitz verklagen.